Die GEZ und die Zukunft des Kulturbereichs
Über Massenmedien in modernen Massengesellschaften
von Manfred Suchan
Das Fortbestehen der modernen Massengesellschaften wirft nach einem extremen 20. Jahrhundert (1) und beim derzeitigen Beginn des Digitaltechnischen Zeitalters (2) die Frage nach der Zukunft des Mediensystems als Bestandteil eines Kulturbereichs auf, dessen Anspruch Aufklärung sein sollte. Wie im Zeitalter der Aufklärung (3) stellt sich auch heute die Frage: „Wie klärt man Menschen so auf, dass sie aufgeklärt sein wollen?“ (4).
Realitäten der Massenmedien in der modernen Massengesellschaft
Seit einiger Zeit erhalte ich vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (5) sowie vom Rundfunk-Berlin Brandenburg (RBB) (6) unberechtigte Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, obwohl ich diese in mehreren Schreiben wiederholt als unberechtigt und unzulässig zurück gewiesen habe und Widerspruch eingelegt habe. Die Lage ist mittlerweile festgefahren und es droht eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Die Lage sieht folgendermaßen aus: Über viele Jahre hinweg erhielt ich in unregelmäßigen Abständen von der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) Zuschriften, in denen diese mich zur Anmeldung von Rundfunkgeräten aufforderte und auf eine bestehende Rundfunkgebührenpflicht hinwies. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (7) finanzieren sich vor allem durch die Rundfunkabgabe (8), die in Form einer Rundfunkgebühr von der GEZ von angemeldeten Rundfunkteilnehmern eingezogen wurde. Wiederholt hatte ich der GEZ erklärt, daß ich weder ein Rundfunkgerät, noch ein Fernsehgerät betreibe und nutze. Zudem hatte ich mich am 09.04.2013 bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer abgemeldet, worauf die GEZ zuerst nicht antwortete, sondern mir weiterhin eine Serie von Zahlungsaufforderungen zusandte. Nach mehreren Wiederholungen meiner Abmeldung hatte mir dann die GEZ mit Schreiben vom 02.05.2014 bestätigt, daß ich „mit Ablauf des Monats 03.2014 abgemeldet“ sei. Tatsächlich erhielt ich über einen Zeitraum von mehreren Jahren von der GEZ keine weiteren Zuschriften. Ohne erkennbaren Anlaß änderte sich dieses jedoch zu Beginn des Jahres 2019. Seither erhalte ich nicht von der GEZ, sondern sowohl von einem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) eine Flut von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, obwohl ich deren Rundfunk-Angebote weiterhin nicht nutze und weder ein Fernsehgerät, noch ein Radio betreibe und nutze. Ich habe keine der angebotenen Rundfunkleistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Anspruch genommen und werde dies auch zukünftig nicht tun.
Absurditäten einer Rundfunkbeitragsgebührenabgabenordnung
Die Zahlungsaufforderungen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weise ich mit meinem Schreiben vom 12.03.2019 zurück, da ich weder ein Fernsehgerät, noch ein Rundfunkgerät betreibe und nutze. Daraufhin erklärt mir der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in seinem Schreiben vom 16.05.2019: „Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen in dieser Wohnung wohnen.“ Ich erfahre damit erstmals, daß eine Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) (9) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) (10) mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgt ist und daß jetzt anstatt der bisherigen Rundfunkgebühr ein Rundfunkbeitrag erhoben wird. Der Rundfunkbeitrag ist jedoch faktisch eine Wohnungsabgabe und kein Rundfunkbeitrag, da der neue Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu zahlen ist. Im Folgenden erhalte ich weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen sowohl vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als nun auch zusätzlich vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), von dem ich mit Datum vom 11.02.2020 die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalte.
In meinen Schreiben vom 19.02.2020 sowohl an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als auch an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) lege ich Widerspruch ein und weise erneut die Forderungen als unberechtigt und unzulässig zurück, da ich weder ein Fernsehgerät, noch ein Rundfunkgerät betreibe und nutze und somit den Zahlungsaufforderungen bezüglich einer Zahlung einer Rundfunkabgabe eine in der Sache begründete Geschäftsgrundlage (11) fehlt. Zudem ist es zwischen mir und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch dem RBB niemals zu einem Vertragsabschluß gekommen, aus dem sich ein beiderseits verpflichtendes legitimes Vertragsverhältnis (12) und entsprechende Zahlungsaufforderungen ableiten und begründen ließen.
Daraufhin wiederholt der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in seinem Schreiben vom 21.04.2020 seine Erklärung zum Rundfunkbeitrag: „Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen in dieser Wohnung wohnen. (…) Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich um ein Landesgesetz. Der Staatsvertrag bestimmt ausdrücklich, dass für das Innehaben von Wohnungen, Betriebsstätten und nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkbeiträge zu zahlen sind. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags entsteht somit kraft Gesetzes. Daher bedarf es zwischen Ihnen als Inhaber einer Wohnung und der Landesrundfunkanstalt keines Vertrags. Die Beitragspflicht wird nicht durch eine Vertragsunterzeichnung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet.“ Im Folgenden erhalte ich weitere Zahlungsaufforderungen und sogenannte „Festsetzungsbescheide“.
Diese Forderungen weise ich in meinen Schreiben vom 12.11.2020 an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) sowie vom 13.11.2020 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erneut mit dem Argument zurück, daß den Aufforderungen bezüglich der Zahlung einer Rundfunkabgabe eine in der Sache begründete Geschäftsgrundlage fehlt, aus der sich die Forderung einer Abgabe in Form eines Rundfunkbeitrages für angebotene und von mir in Anspruch genommene Leistungen ableiten und begründen ließe. Die Erhebung einer Abgabe setzt die Inanspruchnahme einer angebotenen, individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (13) voraus, was bei mir nicht der Fall ist, sodaß die Einforderung einer leistungsunabhängigen Abgabe jenseits des Äquivalenzprinzips (14) den Charakter einer Steuer (15) hat, doch die Erhebung einer Steuer steht einer nichtstaatlichen Organisation wie einer Landesrundfunkanstalt nicht zu, und auch zu einer zwangsweisen Erhebung von Beiträgen für eine besondere öffentliche Leistung oder öffentliche Güter sind ausschließlich öffentliche Gebietskörperschaften (16) befugt. Aus diesem Grund ist auch die erfolgte Umbenennung der Rundfunkgebühren in Rundfunkbeiträge, um auf dieser Grundlage fortan Abgaben unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen unter Mißachtung des Äquivalenzprinzips einfordern zu können, unzulässig und unwirksam.
In seinem Schreiben vom 24.11.2020 wiederholt der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice seine schon zuvor dargestellte Argumentation: „Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, hat der Gesetzgeber die Rundfunkfinanzierung seit dem 01.01.2013 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräten oder der Anzahl der Bewohner. Die Rundfunkbeitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese Charakterisierung trifft auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu. Der Rundfunkbeitrag wird nicht zur Finanzierung des Allgemeinwesens erhoben, sondern ausschließlich für die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots.“
In meinen Antwortschreiben vom 14.12.2020 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und vom 17.12.2020 an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) weise ich die Forderungen als unberechtigt zurück, wobei die zentralen Punkte meiner Argumentation die Folgenden sind:
- Die Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Wirkung zum 01.01.2013 ist unzulässig und folglich unwirksam. Da der neue Rundfunkbeitrag voraussetzungslos erhoben wird, hat er den Charakter einer Steuer.
- Die Ableitung einer Pflicht zur Zahlung einer Rundfunkabgabe durch das „Innehaben einer Wohnung“ ist „in der Sache nicht begründet“, denn es ist nun eine Wohnungsabgabe und keine Rundfunkabgabe.
- Ein Staatsvertrag (17) kann kein privat- bzw. zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird mißachtet.
- Die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) im Sinne von Grundrechtskonformität ist nicht ausreichend geprüft worden. Der primäre Verfassungsauftrag ist es, den Grundrechten Wirksamkeit zu verschaffen.
In seinem Schreiben vom 09.09.2021 weist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice meine Widersprüche zurück. Die bisherigen Argumente, daß Rundfunkbeiträge unabhängig von tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräten zu leisten seien und diese durch das Innehaben einer Wohnung begründet würden, werden ausführlicher dargestellt und abgeleitet. Auch sei die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags höchstrichterlich geklärt. Somit sei der Rundfunkbeitragsstaatsertrag geltendes Recht, und bei dessen Umsetzung stehe den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum (18) zu: „ Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 – 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 – 28.04.2020. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung in Einklang steht. Zudem hat es entschieden, dass die Länder für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit geltendes Recht. Bei seiner Umsetzung steht den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zu. Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu errichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht durch die Leistung einer Unterschrift oder den Abschluss eines Vertrags, sie wird vielmehr kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.“
Aufgrund weiterer bei mir eingehender Zahlungsaufforderungen und Mahnungen fasse ich in meinen Schreiben vom 26.11.2021 an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und vom 27.11.2021 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zum Einen die zentralen Punkte meiner Argumentation zusammen, wobei ich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunk-Beitragsordnung im Sinne von Grundrechtskonformität aufwerfe. Zum Anderen zeige ich auf, daß die nun schon über mehrere Jahre bestehende Debatte um die Rundfunkabgabenordnung die Debatte verdeckt und verdrängt, die eigentlich geführt werden müßte: Es geht um die Frage nach der Rolle, die die Medien in der Gesellschaft ausfüllen als einem Bestandteil des Kulturbereichs.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunk-Beitragsordnung
Die Landesrundfunkanstalten und der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verweisen bei der Begründung ihrer Forderungen auf die Änderung der Grundlagen der Rundfunkfinanzierung durch den am 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der den vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ablöste. Sieht man sich die damit verbundenen Änderungen im Detail an, wird deutlich, daß diese Änderungen unzulässig und folglich unwirksam sind, was im Folgenden an vier Punkten aufgezeigt wird.
1. Sowohl vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch von den Landesrundfunkanstalten darf nur eine Abgabe in Form einer Gebühr für von diesen angebotene, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, eingefordert werden. Die Einforderung einer leistungsunabhängigen Abgabe in Form eines Beitrags sowohl jenseits des Äquivalenzprinzips, als auch jenseits des Leistungsfähigkeitsprinzips (19), ist für die Rundfunkfinanzierung unzulässig, denn sie hat den Charakter einer Zwecksteuer (20), doch eine Steuerfinanzierung des Rundfunks widerspricht dem Ziel der Rundfunkfreiheit (21) als einem Bestandteil der Kommunikationsfreiheit (22) und der geforderten Unabhängigkeit von Rundfunk und Fernsehen von staatlichem Einfluß. Die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBstV) mit Wirkung zum 01.01.2013 ist unzulässig und folglich unwirksam. Da der neue Rundfunkbeitrag voraussetzungslos erhoben wird, hat dieser den Charakter einer Steuer.
2. Eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkabgaben kann nicht durch das Innehaben einer Wohnung begründet werden – sonst müßte man von einer Wohnungsabgabe und nicht von einer Rundfunkabgabe sprechen , sondern ausschließlich durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer angebotenen, individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, hier: den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten zum Empfang der Programmangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Somit ist die Ableitung einer Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch das „Innehaben einer Wohnung“ in der Sache nicht begründet, denn es ist nun eine Wohnungsabgabe und keine Rundfunkabgabe.
3. Unzulässig und unwirksam ist die Forderung auch aufgrund des Unterschieds zwischen öffentlichem Recht (23) und Privat- bzw. Zivilrecht (24), denn ein Staatsvertrag als einem Bestandteil des öffentlichen Rechts, hier: der am 01.01.2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), kann kein privatrechtliches Vertragsverhältnis begründen, da ein Staatsvertrag die rechtlichen Beziehungen zwischen staatlichen Organen und Verwaltungsträgern (25) regelt, nicht jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern. Ein vertragliches Verhältnis zwischen den Bürgern und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch den Landesrundfunkanstalten kann daher nur auf privatrechtlicher Grundlage, nicht jedoch auf Grundlage eines Staatsvertrags zustande kommen.
Grundlage des Privatrechts ist die Vertragsfreiheit (26). Die Vertragsfreiheit steht als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) (27) unter verfassungsrechtlichem Schutz, und sie gewährleistet, daß die Vertragsparteien Abschluß wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können. Eine vertragliche Regelung erhält dadurch einen legitimen Geltungsanspruch, indem alle Beteiligten gleichberechtigt an deren Zustandekommen beteiligt sind und aus freier Willensentscheidung (28) und ohne Einwirkung jeglichen Zwangs und ohne irgendeine Form der Nötigung (29) zustimmen. In meinem dargestellten Fall wurde nie ein Vertragsverhältnis aus freier Willensentscheidung begründet, und es kam nie zu einem Vertragsabschluß, aus dem sich ein beiderseits verpflichtendes legitimes Vertragsverhältnis mit Geltungsanspruch und entsprechende Zahlungsforderungen sowohl des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch einer Landesrundfunkanstalt ableiten und begründen ließen. Ein Staatsvertrag kann kein privat- bzw. zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird mißachtet.
4. In Anbetracht der unter den Punkten 1, 2 und 3 aufgeführten Einwände stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Wirkung zum 01.01.2013. Bezüglich dieser Frage wird darauf verwiesen, daß das Bundesverfassungsgericht (30) die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags am 18. Juli 2018 bestätigt hätte (31). Schaut man genauer hin, dann stellt man fest, daß das Bundesverfassungsgericht lediglich untergeordnete Details erörtert hat. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Wirkung zum 01.01.2013 bleibt somit aktuell.
Der primäre Verfassungsauftrag ist es, den Grundrechten (32) Wirksamkeit zu verschaffen. Der Inhalt einer Verfassung (33) kann nicht beliebig sein, denn eine jede Verfassung, die Legitimität (34) und Geltung beanspruchen will, muß Standards erfüllen, und dazu gehört ein Verfassungskern mit unaufhebbaren Grundrechten und Menschenrechten (35). Dieser Verfassungskern mit unaufhebbaren Grundrechten steht in der Normenhierarchie (36) an oberster Stelle und er hat Ewigkeitsgarantie (37). Dies sollte eine zentrale Lehre aus dem extremen 20. Jahrhundert sein, doch tatsächlich sieht auch heute noch in vielen Ländern die real-existierende Verfassungswirklichkeit (38) anders aus. Tatsächlich überwiegt weltweit ein unzulänglicher Verfassungstypus mit eingeschränktem Verfassungskern. Eigentlich müßte die Normenkontrolle (39) durch die Verfassungsgerichtsbarkeit (40) gewährleisten, daß der Verfassungskern mit unaufhebbaren Grundrechten in der Normenhierarchie an oberster Stelle steht, Ewigkeitsgarantie hat, und daß dieser Verfassungskern uneingeschränkt zur Geltung gelangt, um die Verfassungswirklichkeit zu prägen und zu gestalten. Doch in der real-existierenden Verfassungswirklichkeit ist die Verfassungsgerichtsbarkeit oft Spielball der Politik und von Lobbyinteressen. Dennoch muß alles, was dem Verfassungskern widerspricht, als verfassungsinkonform und als verfassungsfeindlich gelten.
Im Sinne dieses Verfassungsauftrags haben alle Akteure, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die Rechtmäßigkeit der durch sie durchgeführten Politiken, Verfahrensweisen und der veranlaßten Maßnahmen zu verantworten, und Rechtmäßigkeit heißt zuallererst und immer: Grundrechtskonformität.
Betroffen ist hier der Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung (41), der durch das Persönlichkeitsrecht (42) geschützt ist, dem aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person) in Verbindung mit Artikel 1 GG (Menschenwürde) abgeleiteten Recht des Einzelnen auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Diese und weitere Grundrechte sind nach Artikel 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes und allgemeinverbindliches Recht, die als leitende Prinzipien die gesamte staatliche und gesellschaftliche Ordnung durchdringen und gestalten und die einen allgemeinverbindlichen Minimalkonsens gesellschaftlicher Werte darstellen. Sie sind nicht nur Schutz gegen staatliche Eingriffe, sondern bestimmen als Verfassungsprinzipien und somit ranghöchste Normen die gesamte Rechtsordnung und somit auch die Verhältnisse von Rundfunkanbietern und ihren Kunden. Der Rechtswissenschaftler Hermann Avenarius hebt in seinem Buch: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“ hervor, daß Grundrechte eine „verfahrensgestaltende Wirkung“ haben, „die es dem Einzelnen ermöglichen, seine Grundrechte (...) tatsächlich in Anspruch zu nehmen“ (43). Rahmenbedingungen, Verfahren und Organisation einschließlich der vertraglichen Beziehungen sollten auch hier so gestaltet sein, daß sie den Grundrechten Wirksamkeit verschaffen.
Somit ist bis heute die Verfassungsmäßigkeit der Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Wirkung zum 01.01.2013 im Sinne von Grundrechtskonformität nicht ausreichend geprüft worden: Der primäre Verfassungsauftrag ist es, den Grundrechten Wirksamkeit zu verschaffen.
Mit diesen, unter den Punkten 1, 2, 3 und 4 aufgeführten Argumenten habe ich wiederholt die Zahlungsaufforderungen sowohl des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, als auch des Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), sowie der von diesen beauftragten Inkasso-Unternehmen zurück gewiesen. Ich habe keine der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angebotenen Leistungen in Anspruch genommen und werde dies auch zukünftig nicht tun.
Als eine markante und signifikante Ausprägung des in vielerlei Ausprägungen überall feststellbaren Verfalls der gesellschaftlichen Kultur und ihrer Praktiken ist es nicht hinnehmbar und tolerabel, daß sich das Versenden unbegründeter und unberechtigter Zahlungsaufforderungen unter Inaussichtstellung und Androhung von Unannehmlichkeiten als ein allgemein akzeptiertes und praktiziertes Geschäftsmodell etabliert und ausbreitet. Es sind vielmehr Geschäftspraktiken, die etwa in der Schutzgelderpressung (44) oder in der Kaperei (45) ihre Entsprechung finden. Im Jahre 2015 zog der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein. Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen und rund 720.000 Zwangsvollstreckungen (46).
Zur Frage der Rolle der Medien und der Zukunft des Kulturbereichs
Die Debatte um die Rundfunkabgabenordnung verdeckt und verdrängt die Debatte, die eigentlich geführt werden müßte: Es geht um die Rolle, die die Medien zukünftig in der Gesellschaft ausfüllen werden als einem Bestandteil des Kulturbereichs. Kultur (47) wird in der Brockhaus Enzyklopädie in einem engeren Sinne definiert als „die Handlungsbereiche, in denen der Mensch auf Dauer angelegte und den kollektiven Sinnzusammenhang gestaltende Produkte, Produktionsformen, Lebensstile, Verhaltensweisen und Leitvorstellungen hervorzubringen vermag (Traditionen, Brauchtum), weswegen dieser Kulturbegriff nicht nur das jeweils Gemachte, Hergestellte und Künstliche betont, sondern auch das jeweils moralisch Gute der Kultur anspricht“ (48).
Insbesondere aufgrund der derzeit stattfindenden Digitaltechnischen Revolution ist diese Frage nach der Rolle, die die Medien zukünftig in der Gesellschaft ausfüllen werden als einem Bestandteil des Kulturbereichs hochgradig aktuell. Derzeit besteht noch das Mediensystem des extremen 20. Jahrhundert fort: Es ist der Befund von Massenmedien (49) zum Zweck der Manipulation (50) von Massen (51) als Bestandteil der Massenkultur einer Massengesellschaft. Zweifellos ist dies ein Verfallsstadium des Kulturbereichs. Ablenkungen, Zerstreuungen und seichte Vergnügungen prägen die Angebote der Massenmedien als einem Bestandteil der Konsumkultur (52) der fortgeschrittenen Industriegesellschaft. Die Potentiale und Chancen zu gesellschaftlicher Reflektion (53), Erkenntnis (54) und Aufklärung - den Kernaufgaben des Kulturbereichs - bleiben weitgehend ungenutzt und liegen brach. Der real-existierende öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Ausdruck dieses Zustands.
Es zeigt sich der folgende Befund: Die Landesrundfunkanstalten haben ein parastaatliches Imperium zur Kontrolle und Manipulation der öffentlichen Meinung und des Bewußtseins etabliert, und sie haben mit der GEZ und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein Regime der totalen Erfassung und Kontrolle der gesamten Bevölkerung mit totalitären Zügen errichtet.
Es geht nicht um eine Entscheidung darüber, ob öffentlich-rechtlichen Medien oder privatrechtlichen Medien ein Vorzug gegeben werden soll. Bekannterweise errichten oft große Medienkonzerne (55) Medienimperien, die die öffentliche Meinung (56) beherrschen und manipulieren. Es stellt sich vielmehr die Frage nach einem zukünftigen Mediensystem, in dem die Grenze zwischen wenigen Medienproduzenten und vielen passiven Medienrezipienten (57) aufgehoben wird und wo sich alle gleichberechtigt beteiligen und mitgestalten können und die Medien ins Zentrum gesellschaftlicher Debatten gelangen. Dies bedeutet jedoch nichts weniger als einen grundlegenden Systemwandel. Doch es besteht die Chance, zu einem Kulturbereich zu gelangen, der den Ansprüchen und Anforderungen einer demokratisch (58) und republikanisch (59) verfaßten Gesellschaft genügt. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung und Neubegründung des Projekts der Aufklärung nach dessen Unterbrechung durch das extreme 20. Jahrhundert. Ziel ist die Selbststeuerung der Gesellschaft durch Kultur. Es stellt sich Frage, ob, in welchem Umfang, und ob möglicherweise vollständig jegliche Herrschaftspraxis durch Kulturpraxis ersetzt und generell Herrschaft (60) in Kultur aufgelöst werden kann. Damit würde innerhalb der Menschheitsgeschichte (61) die Epoche der Herrschaft von Menschen über Menschen ein Ende finden und durch eine fortschrittlichere Epoche abgelöst werden.
Innerhalb der Menschheitsgeschichte ist die Entstehung von Massengesellschaften ein sehr junges, vollkommen neuartiges und zuvor nie dagewesenes Phänomen, und die Geschichte von Herrschaft von Menschen über Menschen ist mit der Geschichte der Massengesellschaften, die etwa mit der Neolithischen Revolution (62) beginnt, untrennbar verbunden. Die Neolithische Revolution ist innerhalb der Menschheitsgeschichte eine der bedeutendsten und folgenreichsten Entwicklungen. Die Neolithische Revolution erfolgte im Zuge der Einführung des Ackerbaus und der Sesshaftigkeit, und sie begann vor ca. 11.000 Jahren. Die Neolithische Revolution führte zur Entstehung von despotischer Herrschaft und zur Entwicklung cephaler, hierarchischer, arbeitsteiliger, bürokratischer, zentralverwalteter, staatlich organisierter Gesellschaften nach den Modell der „hydraulischen Gesellschaft“ (63), ein historischer Prozeß, der ausgelöst durch postglazialen Klimawandel insbesondere in großen Flußlandschaften, wie z.B. des Nil, Euphrat und Tigris, Indus, Ganges, Mekong und Huang He in mehreren Regionen der Welt stattfand. In seinem Werk: „Die Orientalische Despotie. Eine vergleichende Untersuchung totaler Macht“ (64) entwickelt der Soziologe Karl August Wittfogel mit dem Begriff der „Hydraulischen Gesellschaft“ ein Modell der Entstehung von Herrschaft und cephaler, hierarchischer, arbeitsteiliger, bürokratischer, zentralverwalteter, staatlich organisierter Gesellschaften als eine Folge postglazialen Klimawandels. Diese ersten Zivilisationen der frühen Hochkulturen (65) entwickelten ein auf Ritual, Kosmologie und Religion sowie auf Zwang, Furcht und Strafe begründetes Herrschaftsmodell, das die Gesellschaft zum Zweck zentral organisierter Arbeitsleistung gleichschaltete und das mit Kriegen nach außen expandierte. Es stellt sich die Frage, wie man die im historischen Prozeß entstandene und akkumulierte Herrschaft wieder abbaut und überwindet. Eine in ihren inneren und äußeren Verhältnissen friedliche und herrschaftsfreie Gesellschaft ist möglich, ohne Gewalt, Kriege, Herrschaft, Strafe, Totale Institutionen, also ohne Herrschaftstechniken und Machtmittel, und deren Selbststeuerung durch Kultur auf Grundlage der menschlichen Reflektions- und Erkenntnisfähigkeit und der kommunikativen Fähigkeiten erfolgt. Die gegenwärtigen Entwicklungen drängen hingegen mit geballter und entfesselter Macht erneut auf eine Vermehrung und Intensivierung von Herrschaft, die derzeit eine neue globale und totale Qualität erreicht. Mit dem weiteren Voranschreiten des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nehmen die Möglichkeiten der Überwachung, Kontrolle, Manipulation, Zurichtung und Beherrschung der Menschen weiter zu, und insbesondere die neuen digitalen Technologien eröffnen hierfür nahezu unbegrenzte Möglichkeiten.
Für die Frage nach einem zukünftigen Mediensystem, in dem die Grenze zwischen wenigen Medienproduzenten und vielen passiven Medienrezipienten aufgehoben wird und wo sich alle gleichberechtigt beteiligen und mitgestalten können, bieten die deliberative Demokratietheorie (66) und die partizipatorische Demokratietheorie (67) Konzepte. Deliberation (68) ist nach der Definition der Politikwissenschaftler Gary S. Schaal und Felix Heidenreich in ihrem Buch: „Einführung in die Politischen Theorien der Moderne“ „der auf Argumenten und Begründungen basierende faire und gleichberechtigte kommunikative Austausch von inhaltlichen Positionen von sich wechselseitig als frei und gleich wahrnehmenden Bürgern“ (69). Das Zentrum der Diskurstheorie (70) ist der herrschaftsfreie Diskurs, in dem ausschließlich der zwanglose Zwang des besseren und überzeugenderen Arguments gilt.
Nach Auffassung des Philosophen Jürgen Habermas unterscheidet sich der wahre gesellschaftliche Konsens vom falschen durch die symmetrische Verteilung der Chancen aller möglichen Beteiligten an dessen Teilnahme und das Fehlen jeglicher Art von Zwängen, sodaß „durch eine Gleichverteilung der Chancen, Deutungen, Behauptungen, Erklärungen und Rechtfertigungen aufzustellen und deren Geltungsansprüche zu begründen oder zu widerlegen, die Grundlage dafür geschaffen werden, daß keine Vormeinung auf Dauer der Thematisierung und der Kritik entzogen bleibt“ (71). Gemäß der von Jürgen Habermas vertretenen deliberativen Demokratietheorie sind nur solche gesellschaftlichen Entwicklungen zustimmungsfähig und können Geltung beanspruchen, die das Resultat eines Deliberationsprozesses sind, der den Bedingungen der Gleichheit aller Teilnehmer, der Offenheit der Agenda und der Möglichkeit der Infragestellung geltender Diskursregeln unterliegt (72). Die deliberative Demokratietheorie postuliert, daß die politischen Überzeugungen von Bürgern zugleich aufklärungsbedürftig als auch aufklärungsfähig sind, was durch die politische Kommunikation der Bürger untereinander erfolgt. Damit gründet sie auf dem diskurstheoretischen Grundsatz der „Theorie des kommunikativen Handelns“ (73) von Jürgen Habermas, nach dem genau die Regelungen Legitimität beanspruchen dürfen, denen alle möglicherweise Betroffenen als Teilnehmer an rationalen Diskursen zustimmen könnten. In seinem Buch: „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ zeigt der Philosoph Jürgen Habermas auf, daß der Diskursbegriff der Demokratie die Frage aufwirft, „wie eine diskursive Meinungs- und Willensbildung unter Bedingungen von Massendemokratien eingerichtet werden kann“, wobei die „Kommunikationsvoraussetzungen für faire Verhandlungen und zwanglose Argumentationen“ „die vollständige Inklusion aller möglichen Betroffenen, die Gleichberechtigung der Parteien, Zwanglosigkeit der Interaktion, Offenheit der Themen und Beiträge, Revidierbarkeit der Ergebnisse“ verlangen (74).
Der Zivilgesellschaft (75) kommt hierbei eine besondere Rolle zu, und es stellt sich die Frage, wie diese in einer von Massenmedien beherrschten Öffentlichkeit zur Geltung gelangen kann. Hierzu zählen auch Alternativprojekte als Bestandteil einer Alternativkultur, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten. Die Brockhaus-Enzyklopädie definiert „Alternativkultur“ und „Alternativbewegung“ folgendermaßen: „Die Alternativbewegung, deren primäres Ziel die Durchsetzung der Ziele der Alternativkultur ist, aktualisiert sich in der Entwicklung von neuen Lebensformen und Wertorientierungen oder Wertgewichtungen. Grundanliegen ist, der ‚Kolonisierung der Lebenswelt‘ (Jürgen Habermas), d.h. dem weiteren Übergreifen der technisch-wissenschaftlichen Rationalität auf alle nur denkbaren Lebensbereiche, entgegenzuwirken. Zentrale Bedeutung wird den kleinen sozialen Einheiten beigemessen“ (76). Alternativprojekte stellen eine Form von versuchter Utopie neuer Gesellschaftlichkeit dar, und ihre gesellschaftliche Relevanz bemißt sich in der kreativen Fähigkeit der Projekte, transformativ in die Gesellschaft zu wirken, sodaß wir von ihnen lernen können (77). Dabei stellt sich die Frage, was die gesellschaftliche Relevanz von Alternativprojekten als Bestandteil einer Alternativkultur begründet.
Nach dem Konzept des „Demokratischen Experimentalismus“ des Philosophen und Pädagogen John Dewey (1859-1952) hat die moderne Demokratie experimentellen Charakter. Demokratie ist keine Frage der Regierungsform, sondern als gelebte Demokratie eine selbstbestimmte Lebensform. Dieses Konzept des „Demokratischen Experimentalismus“ von John Dewey erklärt der Erziehungswissenschaftler und Soziologe Hauke Brunkhorst in seinem Buch: „Demokratischer Experimentalismus“: „Unter radikaler Demokratie verstand er kein bloß politisches Herrschaftsprinzip, sondern die Idee umfassender gesellschaftlicher Selbstorganisation – Demokratie nicht nur ‚for‘, sondern ‚by the people‘. (…) Sie erschöpft sich nicht in der Selbstorganisation freier und gleicher Bürger im politischen Diskurs, sondern zielt gleichermaßen auf die Selbstorganisation aller jeweils Betroffenen (…). Der normative Sinn Deweyscher radikaler Demokratie geht deshalb weit über die republikanische Kritik an der Herrschaft von Bürgern über Bürger hinaus und impliziert eine emanzipatorische Kritik aller Herrschaft von Menschen über Menschen“ (78). Das Modell einer gelebten Demokratie als Lebensform „sprengt das Paradigma des liberalen Konstitutionalismus. Sie betont mit der aktivbürgerlichen Komponente von Politik zugleich das Engagement der Einzelnen oder auch von Gruppen“, worauf der Rechtswissenschaftler Günter Frankenberg in seinem Buch: „Autoritarismus. Verfassungstheoretische Perspektiven“ hinweist (79).
Das Konzept des Demokratischen Experimentalismus ist eine Antwort auf das Paradox der Steuerung moderner, komplexer Gesellschaften, das in der Debatte um Unregierbarkeit zum Ausdruck gelangt. Regieren verkommt zur Krisenbewältigung, denn die Politik kann den Zusammenhang nicht herstellen, weil ihr die Expertise für die Steuerung und die Mittel für die Implementation ihrer Programme fehlen, sodaß die Gesellschaft ihre Kohärenz verliert. In Reaktion auf die Krise des repräsentativen demokratischen Regierungssystems (80) und die Enttäuschungen der Massendemokratie (81) und der Massengesellschaften sieht Dewey in Abgrenzung zur demokratieskeptischen Elitentheorie (82) von Walter Lippmann (1889-1974) eine Alternative im behutsamen Experimentieren mit immer wieder neuen Modellen gesellschaftlicher Partizipation, und der Philosoph Matthias Kettner erklärt dazu in seinem Text „John Deweys demokratische Experimentiergesellschaft“: „Die demokratische Experimentiergemeinschaft experimentiert im allgemeinen Interesse mit dem Reichtum ihrer latenten und manifesten, unterschiedlichen und gegensätzlichen Perspektiven“ (83). Dies macht die gesellschaftliche Relevanz von Alternativprojekten als Bestandteil einer Alternativkultur aus.
Bewußtseins-Industrie, Gleichschaltung und Elimination von Alternativen
Einer solchen potentiellen Entwicklung steht die fortschreitende Industrialisierung des Bewußtseins in der fortgeschrittenen Industriegesellschaft durch die „Bewußtseins-Industrie“ (Hans-Magnus Enzensberger) entgegen. In der fortgeschrittenen Industriegesellschaft werden immer mehr gesellschaftliche Bereiche ökonomischem Kalkül unterworfen, zweckrational zugerichtet, gemäß technischer Rationalität und „instrumenteller Vernunft“ (84) (Max Horkheimer) gleichgeschaltet und industrialisiert. Mit der technokratischen Bologna-Reform (85) erlangt die Bewußtseins-Industrie ihre volle Entfaltung, denn sie bemächtigt sich ihres Kernstücks, dem gesamten Bildungsbereich, der geradezu gleichgeschaltet (86) wird. Nach Hans Magnus Enzensberger ist das gesellschaftliche Ziel der Bewußtseins-Industrie überall dasselbe, „die existierenden Herrschaftsverhältnisse, gleich welcher Art sie sind, zu verewigen. Sie soll Bewußtsein nur induzieren, um es auszubeuten“, und sie beginnt mit der „Elimination von Alternativen (...). Daß dieser Zustand von der Majorität hingenommen und freiwillig ertragen wird, ist heute die wichtigste Leistung der Bewußtsteins-Industrie“ (87). Damit ist die Bewußtseins-Industrie die Schlüsselindustrie des 21. Jahrhunderts.
Mit der technokratischen Bologna-Reform wurde der gesamt Bildungs- und Wissenschaftsbereich im gesamten EUropa ein gleichgeschaltetes Anhängsel des Wirtschaftsprozesses im europäischen Großwirtschaftsraum, der von der Europäischen Union verwaltet wird, und diese technokratische Bologna-Reform ist mit Abstand das herausragendste Beispiel der Regulierungs- und Gleichschaltungswut, von der die Technokraten (88) der Europäischen Union angetrieben werden. Die technokratische Bologna-Reform wurde durchgesetzt, ohne daß es irgendwelche Proteste (89) gegeben hat. So hat sich die EU zu einem technokratischen Imperium (90) entwickelt, in dem es an innovativen und zukunftsweisenden Konzepten sowie an Partizipation und Demokratie mangelt. Innovative und zukunftsweisende Konzepte sowie Partizipation und Demokratie sind heute in EUropa kein relevantes Thema mehr, denn die EU will sich heute als handlungs-, leistungs- und interventionsfähiger sowie durchsetzungsstarker globaler Akteur im Rahmen der erwarteten zukünftigen geopolitischen (91) Krisen und Konflikte im Weltsystem präsentieren, um erfolgreich mit anderen Welt- und Supermächten geopolitisch konkurrieren zu können, und diese neuen Krisen und Konflikte im Weltsystem haben schon begonnen, wie wir in mehrfacher Weise feststellen müssen. Im Zuge der seit 1989/90 erfolgenden Neuaufteilung globaler Interessen- und Einflußzonen erweitert sich die EU als imperialer Akteur immer weiter, der Nationalstaat (92) gilt weiterhin als das anzustrebende Ideal der Politik, und immer weniger werden Rücksichten auf Minderheitenrechte (93) und Menschenrechte genommen.
Mit den dargestellten Entwicklungen verbunden ist ein Wandel der Zivilgesellschaft, und dieser Wandel ist insbesondere auch eine Folge der technokratischen Bologna-Reform. Heute prägen große, kampagnenfähige Nichtregierungsorganisationen (NGO) (94) das Erscheinungsbild der Zivilgesellschaft, die in der Lage sind, im Zusammenwirken mit Massenmedien und etablierten politischen Parteien große öffentlichkeitswirksame Kampagnen (95) zu organisieren und durchzuführen, um mit diesen die öffentliche Meinung und die Politik zu beeinflussen und zu prägen. Diese großen Kampagnen erinnern etwas an die inszenierten Kampagnen der in Gestalt von Massenorganisationen (96) gleichgeschalteten und staatlich organisierten „Zivilgesellschaft“ in der östlichen Hälfte Europas vor 1989/90. Nahezu verschwunden ist heute jedoch die große Vielfalt der zahlreichen kleinen Basisinitiativen (97), Projekte und selbstorganisierten Arbeitsgruppen, die insbesondere in den 70er, 80er und 90er Jahren das Erscheinungsbild der Zivilgesellschaft bestimmten. Hier ging es weniger um öffentlichkeitswirksame Kampagnen in den modernen Massengesellschaften, sondern um die Eröffnung von Möglichkeitsräumen für innovative und zukunftsweisende Projekte im Rahmen des Konzepts des „Demokratischen Experimentalismus“.
Aufgrund dieser Entwicklungen sind die Menschen immer weniger Akteure von Politik, und sie werden vielmehr zu Objekten von Politik. Die Folge ist Politikverdrossenheit (98), die u.a. in sinkender Wahlbeteiligung (99) ihren Ausdruck findet, und diese Politikverdrossenheit ist ein Symptom der Krise des repräsentativen demokratischen Regierungssystems und der Enttäuschungen der Massendemokratie und der Massengesellschaften. Bei Wahlen fördert die Sperrklausel der 5-Prozent-Hürde (100) die etablierten und privilegierten Parteien, und sie bewirkt, daß die Mehrheit der Parteien, die zur Wahl antreten, keine Chance haben. Mit der Sperrklausel der 5-Prozent-Hürde werden selbst die Standards des insgesamt wenig demokratischen repräsentativen Demokratiemodells mißachtet, dessen zentraler Grundsatz ist, daß jede Person eine gleichberechtigte und gleich zu achtende Stimme hat. Damit wird zudem Artikel 38 Abs. 1 GG mißachtet, der eine Wahlgleichheit (101) vorschreibt, und es wäre eine Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit, diese Wahlgleichheit durchzusetzen, sodaß diese zur Geltung gelangt und die Verfassungswirklichkeit prägt und gestaltet. Ergebnis des real-existierenden Wahlsystems der real-existierenden Formaldemokratie ist ein Politikbereich, der die alternativlose Affirmation des Bestehenden betreibt.
Die gegenwärtigen Entwicklungen sind allgemein und weltweit, und insbesondere auch in Europa von totalitären Tendenzen, zunehmender Repression und der Elimination von Alternativen geprägt. Immer weiter wird das Grundrecht der Meinungsfreiheit (102) unter dem Vorwand sogenannter „Fake News“ (103) und sogenannter „Hate Speech“ (104) eingeschränkt, und die Zensur im Internet (105) wird immer weiter ausgeweitet. Mit dem Begriff einer sogenannten „Haßkriminalität“ (106) wird ein neues strafrechtliches Delikt konstruiert, unter dessen Vorwand, wie bei Wikipedia zu lesen ist, sogar Bürgerrechtsbewegungen eine Ausweitung des staatlichen Repressions-, Bestrafungs- und Gefängnissystems fordern (107). Mit dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz (108), dem Zugangserschwerungsgesetz (109), sogenannter Content-Moderationen (110) und der Ausweitung von Sperrungen von Internetinhalten (111) werden Strukturen geschaffen, die an das „Wahrheitsministeriums“ in George Orwells Roman 1984 (112) erinnern. Überprüft wird die Gesinnung (113), und es wird ein Gesinnungsstrafrecht (114) geschaffen. Diese Maßnahmen werden in ihrer Mehrheit nach reiner Willkür praktiziert, wobei eine Beschwerde- und Widerspruchsmöglichkeit und der Rechtsweg (115) ausgeschlossen sind. Die Gewaltenteilung (116) und die Rechtsweggarantie (117) als grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats (118) werden ausgehöhlt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (119), das Fernmeldegeheimnis (120) und die Rezipientenfreiheit (121) (Artikel 5, Abs. 1 GG), die mit Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 garantiert wird und damit Bestandteil des Völkerrechts ist, werden mißachtet. Hier muß noch einmal hervorgehoben werden, daß Rechtmäßigkeit zuallererst und immer Grundrechtskonformität heißt.
Mit dem Projekt „Clean IT“ (122) passt sich die Europäische Union dem Modell der Internetzensur in der Volksrepublik China (123) an, deren autoritäres Maßnahmenregime in der sogenannten „Corona-Krise“ zum globalen Modell avancierte. Die radikalen Maßnahmen, die in China unter dem Vorwand der sogenannten „Corona-Krise“ verfügt und umgesetzt wurden, wurden weltweit gelobt und sie wurden überall als Vorbild genommen. Aufgrund dieser Entwicklungen ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis auch in der EU das Sozialkredit-System (124) der VR China übernommen wird.
Am Beispiel der sogenannten „Corona-Krise“ haben wir gesehen, wie die etablierten Parteien allesamt zu Blockparteien (125) eines Corona-Maßnahmenregimes mit totalitären Zügen geworden sind. Vom diesem Corona-Maßnahmenregime und dessen gleichgeschalteten Medien wurden Kritiker pausenlos diffamiert und diskreditiert. Mittlerweile ist deutlich geworden, daß die sogenannte „Corona-Krise“ erst durch die verfügten Maßnahmen sichtbar wurde und in Erscheinung trat, und sie würde ansonsten nicht wahrgenommen und nicht existieren, wenn es nicht eine Medienkampagne geben würde, die diese Krise erfindet, konstruiert und propagiert. Am Beispiel der sogenannten „Corona-Krise“ zeigt sich, daß uns jegliche Möglichkeiten fehlen, die herausgegebenen Informationen und die kursierenden Gerüchte auf ihren Wahrheitsgehalt, und die verfügten Maßnahmen auf ihre Begründung in der Sache und ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Ebenso zeigt die sogenannte „Corona-Krise“, wie schnell der Zustand, den wir als gesellschaftliche Normalität verstehen, mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die wir als selbstverständlich ansehen, quasi über Nacht suspendiert werden kann, und wie im Zuge eines Ausnahmezustands (126) ein autoritäres Notstandsregime mit totalitären Zügen errichtet wird.
Anmerkungen:
1) Vgl.:https://de.wikipedia.org/wiki/20._Jahrhundert
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzes_20._Jahrhundert
Als charakteristische Elemente, die das 20. Jahrhundert in seiner gesamten historischen Tiefe und geografischen Breite als ein extremes Jahrhundert charakterisieren und prägen können aufgeführt werden: Die Ethnische Säuberung, die Totale Institution des Lagers in ihren verschiedenen Erscheinungsformen, der Ausnahmezustand, der Doppelstaat, der totale industrielle Krieg, und weitere. Als charakteristische und prägende Elemente haben sie den Gehalt von analytischen Kategorien, die deshalb im Zentrum einer jeden Analyse zum extremen 20. Jahrhundert stehen müssen.
2) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Revolution
3) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Aufklärung
4) Auf diese Leitfrage einer Aufklärung verweist der Literaturwissenschaftler Steffen Martus in seinem Buch: „Aufklärung. Das deutsche 18. Jahrhundert – ein Epochenbild“: „In den aktuellen Kulturkonflikten stellt sich das Problem mehr denn je. Wir sehen tagtäglich, dass Argumente, die uns triftig erscheinen, anderen Menschen gar nicht einleuchten. Wir stellen fest, dass unser Lebens- und Denkstil, unsere Lebens- und Denkhaltung nicht per Anweisung, Belehrung oder Gesetz übertragen werden können. Wir verstehen, dass wir für unsere grundlegenden Einstellungen werben müssen und dass wir dafür viel Zeit, Geduld und nicht allein gute, sondern auch attraktive und interessante Ideen benötigen.“ Siehe: Steffen Martus: Aufklärung. Das deutsche 18. Jahrhundert – ein Epochenbild. 2018, Reinbek bei Hamburg. S. 16-17.
5) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice
6) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
7) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlich-rechtlicher_Rundfunk
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkanstalt
8) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkabgabe
9) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgebührenstaatsvertrag
10) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
11) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsgrundlage
12) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht
13) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Individuell_zurechenbare_öffentliche_Leistung
14) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Äquivalenzprinzip_(Steuer)
15) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer
16) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietskörperschaft
17) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag
18) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
19) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsfähigkeitsprinzip
20) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwecksteuer
21) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkfreiheit
22) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunikationsfreiheit
23) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliches_Recht
24) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht
25) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsträger
26) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
27) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
28) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Wille
29) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Nötigung_(Deutschland)
30) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht
32) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte
33) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung
34) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Legitimität
35) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte
36) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Normenhierarchie
37) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel
38) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungswirklichkeit
39) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle
40) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsgerichtsbarkeit
41) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Kernbereich_privater_Lebensgestaltung
42) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht_(Deutschland)
43) Siehe: Hermann Avenarius: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Bonn, 2002. S. 27.
44) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzgelderpressung
45) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Kaperei
46) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice
47) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Kultur
48) Siehe: Friedrich A. Brockhaus (Hg.): Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden. Zwölfter Band. 19. Auflage, 1989, Mannheim. S. 580.
49) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Massenmedien
50) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Manipulation
51) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Masse_(Sozialwissenschaften)
52) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Konsumgesellschaft
53) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Reflexion_(Philosophie)
54) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Erkenntnis
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Erkenntnistheorie
55) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Medienkonzern
Sowie: Lutz Hachmeister, Günther Rager: Wer beherrscht die Medien? Die 50 größten Medienkonzerne der Welt. Jahrbuch 2003. 2002, München.
56) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliche_Meinung
57) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rezipient
58) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratie
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratietheorie
59) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Republik
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Republikanismus
60) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaft
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Herrschaftsformen
61) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Menschheitsgeschichte
Als Menschheitsgeschichte kann die Geschichte der Ausbreitung und Ausdifferenzierung des anatomisch modernen Menschen vor ca. 70.000 Jahren von seinem Ursprung im östlichen Afrika über den gesamten Planeten Erde bis zur Gegenwart aufgefaßt werden. Hierbei hatten mehrere technologische Revolutionen weitreichende gesellschaftliche Folgewirkungen, insbesondere die Promethische Revolution, die Neolithische Revolution, die Industrielle Revolution und aktuell die Digitaltechnische Revolution.
Vgl. auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Ende_der_Menschheit
62) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Neolithische_Revolution
63) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Hydraulische_Gesellschaft
64) Vgl.: Karl August Wittfogel: Die Orientalische Despotie. Eine vergleichende Untersuchung totaler Macht. 1981, Frankfurt am Main.
65) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Frühe_Hochkulturen
66) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Deliberative_Demokratie
67) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Partizipatorische_Demokratie
68) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Deliberation
69) Siehe: Gary. S. Schaal, Felix Heidenreich: Einführung in die politischen Theorien der Moderne. 2017, Bonn. S. 266.
70) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskurs
71) Siehe: Jürgen Habermas: Zur Konsenstheorie der Wahrheit. Wahrheit von Aussagen, Wahrhaftigkeit von Äußerungen, Richtigkeit von Handlungen. S. 137. In: Jürgen Habermas, Niklas Luhmann: Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie – Was leistet die Systemforschung? 1971, Frankfurt am Main. S. 123-141.
72) Vgl.: Hubertus Buchstein: Jürgen Habermas. In: Peter Massing, Gotthard Breit (Hg.): Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart. 2005, Bonn. S. 253-260.
73) Vgl.: Jürgen Habermas: Theorie des kommunikativen Handelns. 1981, Frankfurt am Main.
74) Siehe: Jürgen Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit. 1990, Frankfurt am Main. S. 41.
75) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesellschaft
76) Siehe: Friedrich A. Brockhaus (Hg.): Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden. Erster Band. 19. Auflage, 1986, Mannheim. S. 431.
77) Vgl.: Walter Hollstein, Boris Penth: Alternativprojekte. Beispiele gegen die Resignation. 1980, Reinbek bei Hamburg.
78) Siehe: Hauke Brunkhorst: Demokratischer Experimentalismus. S. 7-8. In: Derselbe (Hg.): Demokratischer Experimentalismus. Politik in der komplexen Gesellschaft. 1998, Frankfurt am Main. S. 7-12.
79) Siehe: Günter Frankenberg: Autoritarismus. Verfassungstheoretische Perspektiven. 2020, Berlin. S. 235.
80) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Repräsentative_Demokratie
81) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Massendemokratie
82) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Elitentheorie
83) Siehe: Matthias Kettner: John Deweys demokratische Experimentiergesellschaft. S. 62. In: Hauke Brunkhorst (Hg.): Demokratischer Experimentalismus. Politik in der komplexen Gesellschaft. 1998, Frankfurt am Main. S. 44-66.
84) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Instrumentelle_Vernunft
Sowie: Max Horkheimer: Zur Kritik der instrumentellen Vernunft. 1974, Frankfurt am Main. Die instrumentelle Vernunft und ihre Kritik bildet die analytische Schlüsselkategorie der Kritischen Theorie der Frankfurter Schule, die auf Grundlage interdisziplinärer geistes- und gesellschaftswissenschaftlicher Analysen eine Synthese von Gesellschafts- und Kulturkritik leistet.
85) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Bologna-Prozess
86) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichschaltung
87) Siehe: Hans Magnus Enzensberger: Bewußtseins-Industrie. S. 13-15. In: Einzelheiten I. Bewußtseins-Industrie. 1962, Frankfurt am Main. S. 7-17.
88) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Technokratie
89) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Studentenprotest
90) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Weltreich
91) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Geopolitik
92) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Nationalstaat
93) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Minderheitenschutz
94) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation
95) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Kampagne
96) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Massenorganisation
97) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Basisdemokratie
In diesem Wikipedia-Artikel werden wesentliche Aspekte von Basisdemokratie nicht richtig verstanden und wiedergegeben, wenn Basisdemokratie ein totalitäres Politikverständnis und eine Infragestellung von Grundrechten und rechtstaatlichen Prinzipien, wie der Gewaltenteilung, unterstellt wird. Im Gegensatz dazu gründet Basisdemokratie vielmehr auf dem Konzept des Demokratischen Experimentalismus. Eine typische Erscheinungsform von Basisdemokratie sind Bürgerinitiativen:
Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerinitiative
98) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Politikverdrossenheit
99) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlbeteiligung
100) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Sperrklausel
101) Vgl.: Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlgleichheit
102) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
103) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Fake_News
104) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Hate_Speech
Sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Hasskommentar
105) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Zensur_im_Internet
106) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Hasskriminalität
107) Diese Entwicklungen konterkarieren Sinn und Zweck von Bürgerrechtsbewegungen, deren Aufgabe es hingegen sein müßte, im Zuge einer Politik eines Abolitionismus
Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Abolitionismus
die Ideologie des Bestrafens, das Strafrecht und Totale Institutionen, wie insbesondere das Gefängnis, abzuschaffen.
108) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Netzwerkdurchsetzungsgesetz
109) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz
110) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Content-Moderation
111) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Sperrungen_von_Internetinhalten_in_Deutschland
112) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/1984_(Roman)
113) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesinnung
114) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesinnungsstrafrecht
115) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg
116) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung
117) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweggarantie
118) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat
119) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
120) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Fernmeldegeheimnis
121) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
122) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Clean_IT
123) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Internetzensur_in_der_Volksrepublik_China
124) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialkredit-System
125) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Blockpartei
126) Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausnahmezustand
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